§ 1 Geltungsbereich

1 .Marcel von Angern, im Folgenden Auftragnehmer oder Grunewald-Limousinendienst genannt, erbringt sämtliche Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB gelten für alle laufenden und künftigen Verträge und Angebote, auch wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Grunewald-Limousinendienstes gelten die AGB als verbindlich und angenommen.

2. Abweichenden, kollidierenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden oder sonstiger Dritter wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn es liegt eine Vereinbarung in Texform zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der betreffenden Abweichung vor.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung notwendig.

4. Erklärungen, die der Auftraggeber nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber dem Grunewald-Limousinendienst abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der Schriftform.

5. Soweit zwischen Auftragnehmer und dem Kunden oder sonstiger Dritter nichts Entgegenstehendes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur eine klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese in den AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote vom Grunewald-Limousinendienst sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, freibleibend und unverbindlich.

2. Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt entweder in Textform oder durch Erbringung der Dienstleistung an den Kunden.

3. Der Kunde steht gegenüber dem Auftragnehmer dafür ein, dass sämtliche zur Durchführung der Dienstleistung notwendigen Informationen vollständig und korrekt sind.

4. Die Angestellten vom Grunewald-Limousinendienst, die Subunternehmer oder sonstige Dritte sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, den vereinbarten Fahrpreis bei Fälligkeit zu bezahlen.

§ 3 Vertragsgegenstand

Der Grunewald-Limousinendienst befördert im Rahmen der Personenbeförderung im Mietwagenverkehr Personen, Tiere, Waren sowie Dokumente. Der Grunewald-Limousinendienst vermittelt Personenbeförderungsdienstleistungen an dazu befähigte und sorgfältig ausgewählte Dritte (Kooperationspartner), sofern er die Fahrt nicht selber wahrnehmen kann. Eine Beförderungspflicht besteht nicht.

§ 4 Beförderungsauschluss / Verbotene Nutzung

1. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Personen oder Waren, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen. Auch ein bereits einsteigender Fahrgast kann von der weiteren Beförderung ausgeschlossen werden, wenn er eine Gefährdung für die Sicherheit und Ordnung des Fahrbetriebs darstellt.

2. Von der Beförderung generell ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, schlecht riechende oder ätzende Stoffe. Ebenso unverpackte oder ungeschützte Waren, wenn hierdurch Fahrgäste verletzt werden können.

3. Die Beförderung von Tieren ist nur nach vorheriger Vereinbarung gestattet. Der Fahrer kann die Beförderung des Tieres ablehnen, wenn keine passende Transportbox durch den Kunden zur Verfügung gestellt wird oder die Sicherheit des Fahrers oder der Fahrgäste beeinträchtig ist. Tiere sind generell nicht auf Sitzplätzen unterzubringen. Sollte der Transport des Tieres aus den o. g. Gründen nicht möglich sein, ist der Auftragnehmer berechtigt den vollen Fahrpreis einzubehalten bzw. in Rechnung zu stellen.

4. Der Fahrer kann die Beförderung von Gepäckstücken ablehnen, wenn diese die sichere Beförderung einschränken oder den Kapazitätsrahmen übersteigen.

5. Während der gesamten Fahrzeit gelten für alle Fahrgäste die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Den Anweisungen des Fahrers ist immer Folge zu leisten. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den begründeten Anweisungen des Fahrers nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, eine Gefahr für den Fahrer oder für sich selbst darstellen. Der Abbruch der Fahrt bedarf in diesem Fall keiner zusätzlichen Mitteilung und der Vergütungsanspruch bleibt ausnahmslos bestehen.

6. Rauchen und der Verzehr von Speisen sind im Fahrgastraum der Fahrzeuge verboten. Bei übermäßiger Verunreinigung oder bei Beschädigung des Fahrzeuges, ist der Kunde verpflichtet die Kosten für die Reinigung und/oder die Beseitigung des Schadens zu tragen.

7. Transportmittel des Grunewald-Limousinendienstes dürfen nicht zur Begehung von Straftaten im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches ( §§ 1-9 StGB) genutzt werden.

8. Die Beförderung von Kindern ist immer bereits bei der Fahrzeugbestellung anzugeben. Ebenso die Anzahl der Kinder, Alter, Größe und Gewicht, damit die Mitnahme der gesetzlichen Kindersitze sichergestellt werden kann. Versäumt der Kunde Angaben hierüber zu machen, kann der Fahrer die Fahrt verweigern und der Auftragnehmer ist berechtigt den vollen Fahrpreis einzubehalten bzw. in Rechnung zu stellen.

§ 5 Mitwirkungspflicht des Kunden

Soweit es für die Durchführung der Leistung erforderlich ist, wirkt der Kunde bzw. der Begünstigte/Dritte rechtzeitig mit und nimmt die Leistung am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit entgegen. Erfolgt dies nicht oder verspätet oder entgegen der Vereinbarung, ist ein Mehraufwand entsprechend der aktuellen Preisliste zu vergüten.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag

1. Der Grunewald-Limousinendienst ist jederzeit berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der Dienstleistung unmöglich ist. Gründe hierfür können z. B. höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Streik, Mangel an Arbeitskräften, Mangel an Energie- oder Rohstoffen, Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen) sein. Der Auftragnehmer wird den Kunden über derartige Umstände nach Kenntniserlangung umgehend informieren. Der Grunewald-Limousinendienst ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber seine Vertragspflicht verletzt. Sämtliche in Betracht kommende Ansprüche wegen nicht vertragsmäßig erbrachter Leistung des Grunewald-Limousinendienstes müssen schriftlich, innerhalb von drei Werktagen nach Beendigung des Auftrages erfolgen.

§ 7 Stornogebühren

1. Stornierungen bzw Kündigungen sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich erfolgen. Mündliche Stornierungen sind erst nach Bestätigung des Auftragnehmers wirksam. Bei Kündigung durch den Kunden können bereits entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden. Dieses trifft gleichermaßen zu, wenn der Kunde die Fahrt nicht vertragsgemäß antritt, auch wenn den Kunden kein Verschulden trifft.

2. Der pauschalierte Anspruch auf Stornierungsgebühren im Rahmen von einfachen Transferfahrten ist wie folgt geregelt:

Stornierungen bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn: kostenfrei
Stornierungen bei weniger als 48 bis 12 Stunden vor Auftragsbeginn: 50 % des Auftragswertes
Stornierungen bei weniger als 12 Stunden vor Auftragsbeginn: 100 % des Auftragswertes

3. Für Events und Veranstaltungen (mehr als drei Fahrzeuge) gelten folgende Stornierungsregelungen und bzw. -gebühren:

Stornierung des Auftrages durch den Kunden bis zu 14 Tagen vor Auftragsbeginn: kostenfrei.
Stornierung des Auftrages durch den Kunden bei weniger als 14 Tagen bis 7 Tage vor Auftragsbeginn: 50% des Auftragswertes
Stornierung des Auftrages von weniger als 7 Tagen vor Auftragsbeginn: 100% des Auftragswertes

4. Für Stundenbuchungen (mehr als 3 Stunden) und Städtetransfers gelten folgende Stornierungsregelungen und bzw. – gebühren:
Stornierung des Auftrages durch den Kunden 72 Stunden (3 Tage) vor Auftragsbeginn: kostenfrei
Stornierung des Auftrages durch den Kunden bei weniger als 72 bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn: 50% des Auftragswertes
Stornierung des Auftrages durch den Kunden bei weniger als 24 Stunden vor Auftragsbeginn: 100 % des Auftragswertes

5.Ist der jeweilige Chauffeur bereits auf dem Weg zum Kunden oder erscheint der Kunde nicht am vereinbarten Abholort zur vereinbarten Abholzeit (No-Show), fällt eine Stornierungsgebühr von 100% an.

§ 8 Umbuchungen

Umbuchen werden grundsätzlich wie Neubuchungen behandelt. Es gelten weiterhin die Stornierungsbedingungen (§ 7 ) für die ursprünglich vereinbarte Dienstleistung. Der Grunewald-Limousinendienst kann den Vergütungsanspruch für die ursprünglich vereinbarte Dienstleistung geltend zu machen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 9 Widerrufsrecht

Sie können den mit uns geschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (per Brief oder per E-Mail) widerrufen.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, mittels einer eindeutigen Erklärung, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage vor Auftragsbeginn) entfällt das Widerrufsrecht.

Wenn Sie den Vertrag fristgerecht widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf des Vertrags bei uns eingegangen ist, zurückzuzahlen.

Ihren Widerruf richten Sie bitte an die Kontaktadresse, die Sie im Impressum finden.

§ 10 Wartezeit

Wartezeiten bis zu 10 Minuten sind bei normalen Transferen im Rechnungspreis enthalten. Darüber hinausgehende Wartezeiten werden entsprechend der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt. Erscheint der Kunde nach 10 Minuten nicht am vereinbarten Ort, ohne dies mit dem Auftragnehmer kommuniziert zu haben, darf sich der Fahrer vom Auftragsort ohne weitere Mitteilung entfernen. Sollte die Wartezeit so überschritten werden, dass die Durchführung eines Folgeauftrages nicht pünktlich eingehalten kann, darf der Auftragnehmer den Auftrag abbrechen und den vereinbarten Rechnungsbetrag voll einfordern. Flugverspätungen sind dem Auftragnehmer nach sofortiger Kenntnisnahme mitzuteilen. Für den Fall, dass der Kunde eine ihm bekannte Flugverspätung nicht mit dem Grunewald-Limousinendienst kommuniziert, behält es sich der Auftragnehmer vor, die aus der zusätzlichen Wartezeit enstandenen Parkgebühren in Rechnung zu stellen.

§ 11 Preise und Zahlungsmodalitäten

1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise vom Grunewald-Limousinendienst gemäß aktueller Preisliste (welche jederzeit per E-Mail angefordert werden kann) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Der Rechnungsbetrag ist nach Erbringung der Leistung, spätestens jedoch nach Rechnungsstellung -ohne Abzug- zu den auf der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen fällig.

3. Die Rechnung kann per Banküberweisung, per Kreditkarte oder per Paypal beglichen werden. Transaktionsgebühren bei einer Bezahlung durch Banküberweisung trägt der Kunde.

4. Bei Bezahlung mit Kreditkarte oder Paypal ist die Zahlung sofort fällig.

5. Nicht erbrachte Leistungen können gemäß der Stornobedingungen des Grunewald-Limousinendienstes (§ 7) ebenfalls in Rechnung gestellt werden und sind spätestens nach Rechnungsstellung zu den in der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen fällig.

6. Bei Verträgen mit einem Rechnungswert von mehr als 3.000,00 Euro netto ist der Grunewald-Limousinendienst berechtigt eine Anzahlung in Höhe von 50% des Rechnungsbetrages zu verlangen. Die Anzahlung ist nach Rechnungsstellung zu den in der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen fällig.

7. Der Auftragnehmer ist ebenfalls berechtigt Teilabrechnungen für bereits erbrachte Leistungen zu erstellen, auch wenn die Leistung noch nicht vollständig erbracht wurde.

8. Mit Ablauf der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug entstehen zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz. Der Grunewald-Limousinendienst behält es sich vor 10 Tage nach der zweiten Mahnung, ein Inkassounternehmen zu beauftragen. Die Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Für jede Mahnung kann ebenfalls eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt werden.

9. Bei einer Preiserhöhung von Rohstoffkosten von mehr als 15% kann der Preis vom Auftragnehmer angemessen erhöht werden. Die Preiserhöhung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Sofern der Auftragnehmer der Preiserhöhung innerhalb einer Frist von 10 Tagen nicht zustimmt, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten.

10. Für nicht einlösbare Kreditkartenabbuchungen kann der Grunewald-Limousinendienst dem Kunden die angefallenen Gebühren sowie eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen.

§ 12 Haftung des Grunewald-Limousinendienstes

1. Der Grunewald-Limousinendienst haftet gegenüber dem Kunden für Schäden bei Leben, Körper und Gesundheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Grunewald-Limousinendienst nur, wenn bei der Vertragsdurchführung wesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) verletzt worden sind. Kardinalpflichten sind wesentliche Pflichten eines Vertrages, die erfüllt werden müssen, um das festgelegte Vertragsziel zu erreichen. Im Übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten und wegen entgangenen Gewinns, personellen Mehraufwandes beim Kunden, Nutzungsausfall und/oder wegen Umsatzeinbußen ausgeschlossen.

3. Die vorstehenden Einschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

4. Der Grunewald-Limousinendienst haftet nicht für die Unmöglichkeit der Dienstleitung. Eine Unmöglichkeit der Dienstleitung tritt u. a. bei folgenden Gründen ein: höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Verkehrsunfälle, Straßenblockaden, behördliche Maßnahmen, sonstige unvorhersehbare Ereignisse.

5. Der Grunewald-Linousinendienst kann in eigenen Namen Dritte Leistungserbringer (Kooperationspartner) zur Erfüllung und Ausführung der Dienstleitung ganz oder teilweise beauftragen. In diesem Fall beschränkt sich die Verantwortlichkeit des Grunewald-Limousinendienstes auf die Unterweisung des ausgewählten dritten Unternehmens. Der Grunewald-Limousinendienst übernimmt keine Haftung für Vertragsverletzungen oder die ordnungsgemäße Vertragserfüllung Dritter. Bei Vermittlung von Aufträgen an Kooperationspartner und Fremdfirmen sind grundsätzlich der Kunde und das ausführende Unternehmen Vertragspartner. Der Grunewald-Limousinendienst ist in diesem Fall ausschließlich als Kontaktvermittler tätig und nicht haftbar.

6. Risiken während Film- und Fotoaufträgen oder ähnlichen Aufträgen außerhalb der reinen Personenbeförderung sind ausschließlich durch eine Zusatzversicherung des Kunden abzusichern.

§ 13 Leistungserfüllung durch bereitgestellte Fahrzeuge

Sofern der Kunde dem Auftragnehmer eigene Fahrzeuge zur Erfüllung der Dienstleistung zur Verfügung stellt, ist der Kunde bzw. der Fahrzeughalter verpflichtet, für diese Fahrzeuge jeweils eine Vollkasko- und Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 Euro abzuschließen. Ferner muss die gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge erlaubt sein.

§ 14 Haftung des Kunden

1. Der Kunde haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Fahrzeug und gegenüber dem Fahrer persönlich und unbegrenzt.

2. Bei Schäden, die durch verbotene Nutzung entstanden sind, haftet der Kunde ebenfalls persönlich und unbegrenzt.

3. Der Kunde haftet ebenfalls bei Übermittlungsfehlern, Missverständnissen und Irrtümern, die im Kommunikations-Verkehr entstanden sind und nicht auf das Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

§ 15 Schadenersatzansprüche

Ansprüche des Kunden sind unverzüglich nach Beendigung der Beförderung schriftlich anzuzeigen.

§ 16 Änderungsvorbehalt

Sollte es aus firmeninternen Gründen nicht möglich sein, das bestellte Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, behält es sich der Auftragenehmer vor, ein anderes Fahrzeug bereitzustellen. Sollte es sich hierbei um ein Fahrzeug einer unteren Preiskategorie handeln, kann die Rechnungssumme entsprechend angepasst werden. Ein Recht zu Vertragskündigung besteht durch den Einsatz eines anderen Fahrzeuges nicht.

§ 17 Datenspeicherung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Grunewald-Limousinendienst personenbezogene Daten zu Firmenzwecken speichert. Sofern ein Kooperationspartner für die Erbringung der Leistung eingesetzt wird, werden Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Auftrages an diesen weitergegeben. Sofern Sie das nicht wünschen, bitten wir um kurze schriftliche Mitteilung.

§ 18 Fotoaufnahmen

Der Kunde gestattet dem Auftragnehmer, Foto- und Videoaufnahmen, die auf Events aufgenommen wurden, in vollem Umfang zu nutzen und zu eigenen Werbezwecken zu veröffentlichen. Ein Widerspruch des Kunden muss in schriftlicher Form erfolgen.

§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann/Kauffrau, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 20 Textform

Alle Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform.

§ 21 Rechtswahl

Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Kunde seinen Wohnsitz bzw. seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 22 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen einschließlich dieser Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein oder zukünftig werden oder sollten die AGB’s eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Es treten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen in Kraft.